Grundstücks- und Gebäudenutzungsvertrag

für lichtwellenleiterbasierte Telekommunikationsnetze gemäß § 45a Telekommunikationsgesetz

zwischen

Eigentümer der Immobilie

und

Netzbetreiber

Lemka-Infra GmbH, Dorfstraße 8, 91244 Reichenschwand, als ausführendem Unternehmen

wird für das

Grundstück

folgender Vertrag vereinbart:

Grundstücks- und Gebäudenutzungsvertrag

Der Eigentümer des Grundstücks gestattet dem TKU die unentgeltliche Benutzung des vorstehend aufgeführten Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude(teile), für die Anbindung eines glasfaserbasierten Hausanschlusses zu Telekommunikationszwecken.

Gegenstand der Nutzungsvereinbarung

1. Nutzung des Grundstücks

1.1. Das TKU beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diese befindlichen Gebäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 134 TKG anzuschließen. Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basierendem Telekommunikationsverbindung auf dem vorstehenden Grundstück sowie die Anbindung ihres Gebäudes an das öffentliche Telekommunikationsnetz des TKU. Die Entscheidung über die Umsetzung der Anbindung obliegt dem TKU, der Eigentümer zahlt keine Kosten für die Realisierung der Anbindung des TKU.
1.2. Der Eigentümer gestattet dem TKU, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme verlegte Telekommunikationslinie.
1.3. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch TKU (siehe unter Ziff. 2). Mitarbeiter des TKU oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, das Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.4. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
1.5. TKU ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. TKU ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TKU, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/ der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.

2. Installation des Hausanschlusses

2.1. Die Durchführung der Baumaßnahme wird durch Begehung des TKU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person vorbereitet und abgestimmt.
2.2. Von dem TKU verlegte Leitungen, Rohre und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben Eigentum des TKU, auch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden sind.
2.3. TKU verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch TKU beschädigt wird.
2.4. TKU verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nach Möglichkeit sind Baumaßnahmen mit dem Eigentümer abzustimmen. Das TKU verpflichtet sich generell, bei der Durchführung der Baumaßnahmen die Grundstücksflächen im Hinblick auf Art und Umfang des Eingriffes so schonend wie möglich in Anspruch zu nehmen und die Wiederherstellung des vorherigen Nutzungszustandes der Grundstücke sach- und fachgerecht durchzuführen.
2.5. Der Glasfaser basierte Hausanschluss besteht aus der Zuführung (Anschlussleitung) von der Grundstücksgrenze bis zum Glasfaserabschlusspunkt im Gebäude (APL) und ggf. der Zuführung zum Nachbargrundstück. Die konkreten Bestandteile des Hausanschlusses werden im Begehungsprotokoll festgelegt.
2.6. Liegt zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses zwischen dem Grundstücks-/Gebäudeeigentümer und der TKU kein Kundenauftrag für einen Glasfaser basierten Anschluss im betroffenen Gebäude vor, so steht es der TKU frei, das Grundstück und das Gebäude vorbereitend zu erschließen. Eine vorbereitende Erschließung bedeutet hierbei, dass die Installation sich auf die Komponenten eines Glasfaserbasierten Telekommunikationslinie beschränkt, die ohne das Betreten der Wohn- bzw. Geschäftsräume im Gebäude installiert werden.

3. Glasfaserinhausverkabelung

3.1. Soweit vorhanden gewährt der Eigentümer dem TKU die unentgeltliche Nutzung der Gebäudeverkabelung zum Abschluss ihres Telekommunikationsnetzes in den Räumlichkeiten ihrer Kunden in dem/den Gebäude/n.
3.2. Der Eigentümer gestattet soweit notwendig die Realisierung der Innenhausverkabelung durch das TKU.

4. Laufzeit

4.1. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann erstmals 10 Jahre nach Abschluss mit einer Frist von 6 Monaten von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich die Vereinbarung um weitere 2 Jahre. Das Duldungsrecht nach § 134 Abs. 1 TKG bleibt von einer Kündigung unberührt, sofern das Grundstück hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das Recht der TKU zum Abschluss ihres Telekommunikationsnetzes in den Räumlichkeiten ihrer Kunden nach § 145 TKG bleibt von einer Kündigung ebenso unberührt.
4.2. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sowie gemäß § 544 BGB bleibt unberührt.
4.3. Nach Vertragsbeendigung ist TKU bei Bedarf berechtigt, aber nicht verpflichtet, dass vertragsgegenständliche Telekommunikationslinien nach den dann gültigen gesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern.

5. Entgelt sowie Kostentragung

5.1. Der Eigentümer stellt das TKU hinsichtlich des in dieser Vereinbarung geregelten Nutzungsrechtes von jedweden Ansprüchen weiterer nutzungsberechtigter Dritter, insbesondere Pächter und Mieter, frei.
5.2. Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus zur Kostentragung verpflichtet, sollte aus von ihm veranlassten Gründen eine Verlegung der Telekommunikationslinie oder Teilen des Telekommunikationsnetzes oder Gebäudeverkabelung erforderlich werden. Dieses gilt nicht, wenn die vorgesagte Verlegung ausschließlich zur Versorgung des Nachbargrundstücks dient.

6. Zutritt zum Grundstück

Das TKU ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten -auch Aufgrabungen- vorzunehmen.

7. Haftung

7.1. Das TKU verpflichtet sich, bei Arbeiten an den Anlagen auf Interessen des Eigentümers und nutzungsberechtigter Dritter Rücksicht zu nehmen, insbesondere nach Beendigung der Arbeiten an den Anlagen für eine ordnungsgemäße, dem ursprünglichen Zustand möglichst entsprechende Wiederherstellung der(s) Grundstücke(s) zu sorgen.
7.2. TKU haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt.
7.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das TKU im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
7.4. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des TKU auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung finden sie unter www.lemka-infra.de

9. Rechtsnachfolge

9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
9.2. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein i. S. von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig.
9.3. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.4. Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigentümer das TKU über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, dass er die vertragsgegenständlichen Grundstücke überträgt, insbesondere veräußert, dafür Sorge zu tragen, dass der neue Eigentümer in diese Nutzungsvereinbarung eintritt.
10.2. Die TKU und der Grundstückseigentümer gehen vom Vertragseintritt des Erwerbers gemäß § 578, 566 BGB in den bestehenden Vertrag aus.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gestattung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.4. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Schriftformklausel.
10.5. Die Nutzung der Gebäudeverkabelung richtet sich nach diesem Vertrag in Verbindung mit den gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten für die Verlegung auf Endstellen gem. §§ 134, 145 TKG.
10.6. Mit der Unterschrift unter dieser Vereinbarung bestätigt/ bestätigen der/die Grundstückseigentümer, dass alle Eigentümer des Grundstücks in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Die Gestattung wird mit Unterschrift des Eigentümers rechtswirksam und bedarf nicht der expliziten Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des TKU.
Angaben zum Objekt
Unter Wohnung versteht man einen abgeschlossenen Bereich, der eigenständig genutzt werden kann.
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